Änderungen des Waffengesetzes
Am Donnerstag, den 18. Mai hat der Deutsche Bundestag das 2. Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes in zweiter und dritter Lesung mit den Stimmen der Koalition beschlossen.
Damit gelten seit dem 06.07.2017 unter anderem neue Vorgaben für die Aufbewahrung von Munition und Waffen.
Gemäß der neuen Vorgaben müssen erlaubnispflichtige Schusswaffen in einem Waffenschrank der Stufe 0 oder 1 nach EN 1143-1 aufbewahrt werden. Waffen und Munition müssen dadurch aber auch nicht mehr getrennt aufbewahrt, Waffen jedoch generell nicht geladen gelagert werden. Als geladen gilt eine Schusswaffe, wenn ein gefülltes Magazin in die Waffe eingeführt ist oder sich Patronen in der Trommel oder im Patronenlager befinden.
Die wichtigsten Änderungen sind folgende:
- in einem verschlossenen Behältnis: erlaubnisfreie Waffen oder Munition
- in einem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss: erlaubnispflichtige Munition
- in einem Schrank der Norm DIN/EN 1143-1 mit dem Widerstandsgrad 0 unter 200 kg Gewicht: Langwaffen unbegrenzt und Kurzwaffen bis zu 5 und Munition
- Schrank wie oben über 200 kg: Langwaffen unbegrenzt und Kurzwaffen bis zu 10 und Munition
- in einem Schrank mit dem Widerstandsgrad I: Lang- und Kurzwaffen unbegrenzt und Munition
Der genaue Gesetzestext ist hier einsehbar (Bundesanzeiger - Gesetzestexte).